H O T E L Ü B E R B U C H U N G

Wenn in Ihrem Bett bereits ein anderer liegt


Egal, ob Weihnachts-, Oster- oder Sommerferien – jedes Mal
wenn Urlaubshochsaison herrscht, dann stehen bei den Verbraucherzentralen
die Telefone nicht mehr still. Gleich dutzendweise prasseln die Klagen
wegen überbuchter Hotels herein. Vor allem die beliebten Urlaubsziele
wie Mallorca und die Kanarischen Inseln sind immer wieder im Gerede.

Ü berbuchung zählt im Bettengewerbe zum ganz normalen
Geschäftsverhalten. Hoteliers und Veranstalter werden immer ein
wenig mehr Reservierungen annehmen, als die tatsächliche Bettenzahl
eines Hotels zulässt. Damit sichern sie sich gegen das Risiko ab,
wenn der Gast nicht wie geplant kommt.

Den ersten Ärger nach der Rückkehr behommen immer erst die Reisebüros
ab. Die erfahren von der Überbuchung jedoch erst vom verärgerten Kunden.
Vorherige Anrufe beim Veranstalter sind nutzlos, da sich die Bettenauslastung
stündlich ändert. Wo jetzt noch 3 Zimmer überbucht sind können mit dem nächsten
Fliegerschon wieder Gäste fehlen um die Zimmer frei werden zu lassen.


Was tun, wenn das gebuchte Hotel voll ist?

Wer nach langer Anreise im reservierten Hotel kein Bett bekommt, wird
vermutlich erst einmal verzweifelt in der Ecke sitzen oder an der
Rezeption toben. Beides hilft nicht. Nur ruhig Blut bewahren und
freundlich auf sein Recht pochen, dürfte die schnellsten Resultate
bringen.


Der Veranstalter muss entsprechend deutschem Reiserecht im
Fall der Überbuchung eine adäquate Alternative bieten und für den
Transport dorthin aufkommen. Über das Wort „adäquat“ sind sich
allerdings auch die Richter nicht einig. Manche betrachten bereits
die Unterbringung in einem anderen Ort als „nicht adäquat“.
Geurteilt wird zudem nach den Leistungen, die ein Hotel erbringt,
nicht nach der Anzahl der Sterne. Ein Zwei-Sterne-Haus kann also
durchaus einem Drei-Sterne-Haus gleichwertig sein, wenn es
denselben Service und dieselbe Zimmerausstattung besitzt.



Entspricht das Alternativ-Hotel nicht dem gebuchten Standard,
haben Sie das Recht, es abzulehnen. Dann muss der Veranstalter
weiter nach einer besseren Unterkunft suchen.



Entspricht keine der angebotenen Wahlmöglichkeiten Ihrem
gebuchten Hotel, können Sie auch die Reise abbrechen und auf
Kosten des Veranstalters nach Hause fliegen. Die Alternative:
Sie suchen sich selber ein Haus und schicken die Rechnung an
den Veranstalter.



In jedem Fall sollten Sie für den ersten misslungenen Urlaubstag
entschädigt werden. Für die Höhe empfiehlt die
Verbraucherzentrale dazu die Formel „Reisepreis geteilt durch die
Länge der gebuchten Reise“.




Wichtig ist jedoch, wenn Sie den Veranstalter in irgendeiner Weise
zahlungspflichtig machen wollen, auf zwei Punkte zu achten, die für
den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung absolut notwendig
sind:


Sie müssen grundsätzlich dem Veranstalter erst einmal die Chance
geben, die Mängel zu beheben. In diesem Fall also ein
gleichwertiges Hotel für Sie zu suchen. Der Reisevertrag, den Sie
abgeschlossen haben, darf auf keinen Fall „einfach so“ , also
grundlos, gekündigt werden.


Sind Sie nicht zufrieden mit der Alternativ-Herberge, dann listen Sie
die Mängel auf und lassen Sie den Reiseleiter vor Ort mit einem
„zur Kenntnis genommen“ unterschreiben.